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#metoo Vertrauenspersonen
     
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VERTRAUENSPERSONEN ALS ANPSRECHPARTNER/INNEN BEI SEXUELLER BELÄSTIGUNG IN DER FILMBRANCHE
Eine Initiative der Akademie des Österreichischen Films
Der Präsident der Akademie des Österreichischen Films, Stefan Ruzowitzky, hat im Zuge der weltweiten #metoo-Diskussionen und Ereignisse die Einrichtung einer Vertrauensstelle mit drei Vertrauenspersonen angeregt.
Die Generalversammlung der Akademie hat diesen Vorschlag sehr begrüßt.
Bei der Vertrauensstelle handelt es sich nicht um ein Diskussionsforum, sondern um ein Gesprächsangebot zu konkreten und aktuellen Fällen.
Die Filmbranche hat spezielle Anforderungen, sodass es geraten scheint, Menschen mit langer Berufserfahrung, die branchenintern besonders hohes Ansehen genießen, mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Betroffene und Freunde/innen von Betroffenen aus der österreichischen Filmbranche können sich an folgenden Vertrauenspersonen der Akademie des Österreichischen Films wenden:
Ursula Strauss (Präsidentin der Akademie, Schauspielerin)
Birgit Hutter (Vorstandsmitglied der Akademie, Kostümbildnerin)
Besagte Vertrauenspersonen können und wollen nicht Anwälte/innen bzw. Polizei ersetzten, sondern sehen ihre Aufgabe vornehmlich in einer Art brancheninterner Mediation. Hier soll nicht nur Akademiemitgliedern, sondern etwa auch Kollegen/innen aus den Bereichen Komparserie, Garderobe etc. informell und unbürokratisch geholfen werden.
In der Einführungsphase werden sie durch ihre Arbeit dieses neue Amt wesentlich definieren – in einem Jahr kann man dann evaluieren, ob etwa die jetzt angedachte schlanke Organisationsstruktur ausreicht.
Kontakte: (Die E-Mail-Adressen gehen direkt an die Vertrauenspersonen und können nur von diesen abgerufen werden)
Birgit Hutter: anvertrauen-birgit [at] oesterreichische-filmakademie.at
Ursula Strauss: anvertrauen-ursula [at] oesterreichische-filmakademie.at
Für weitere Unterstützung sowie rechtliche Beratung möchten wir auf unsere Kooperation mit der Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich hinweisen.
Die Vertrauensstelle der Akademie des Österreichischen Films soll den Betroffenen den Rücken stärken. Es geht zunächst einmal um Zuhören und die Möglichkeit, belastende Erlebnisse vertraulich deponieren zu können. Für rechtliche Fragen und weitere Hilfestellungen steht Dr. Sabine Wagner-Steinrigl von der Gleichbehandlungsanwaltschaft zur Verfügung. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft bietet auch für interessierte Personen oder Firmen Beratungsgespräche und Workshops an, die für ein diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld sorgen sollen.
Dr. Sabine Wagner-Steinrigl
Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich
Taubstummengasse 11
1040 Wien
Telefon: +43 1 5320 244
aus ganz Österreich zum Nulltarif: 0800 206 119
Fax: +43 1 5320 246
E-Mail: gaw@bka.gv.at
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft berät vertraulich und kostenfrei.
Weiters weisen Filmfonds Wien, das Österreichische Filminstitut und die WKO / FAMA auf offizielle Beratungsangebote hin.
Die Berichte über sexuelle Übergriffe in der amerikanischen und europäischen Filmindustrie machen nicht nur betroffen, sondern zeigen, wie wichtig es ist, nicht zu schweigen oder wegzuschauen. Der Filmfonds Wien, das Österreichische Filminstitut und FAMA möchten darum auf die gesetzlichen Verpflichtungen für Arbeitgeber/innen sowie auf Beratung und Hilfe der Bundes- und Landesnotrufstellen hinweisen.
Bundesweit: Frauenhelpline gegen Gewalt: 0800 222 555
Beratung erfolgt rund um die Uhr, anonym und kostenlos, 365 Tage im Jahr.
Die Frauenhelpline gegen Gewalt www.frauenhelpline.at unterstützt:
- alle Frauen, die von Männergewalt betroffen oder bedroht sind, sowie alle Personen aus dem Umfeld der Betroffenen
- Frauen und Mädchen, die von Stalking und Zwangsheirat betroffen sind
- Frauen in Beziehungs- und Lebenskrisen
- VertreterInnen von diversen Institutionen und sozialen Einrichtungen
Stadt Wien: 24-Stunden Frauennotrufs der Stadt: 01 7171 9
Der Frauennotruf ist Anlaufstelle für alle Frauen, die von sexualisierter, körperlicher und/oder psychischer Gewalt betroffen sind oder Gewalt in der Vergangenheit erfahren haben. Die Beratung erfolgt telefonisch, online und nach Terminvereinbarung auch persönlich. Mitbetroffene Angehörige, Freundinnen und Freunde oder Bekannte können dieses Angebot ebenso nützen. Die Beraterinnen sprechen mehrere Sprachen.
Persönliche Beratung nach Terminvereinbarung
Online-Beratung unter E-Mail: frauennotruf [at] wien.at
Der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft FAMA macht zudem auf die Pflichten aus ArbeitgeberInnenperspektive aufmerksam:
Sexuelle Belästigung ist eine Form der Machtausübung und aus diesem Grund hat der Gesetzgeber, den Arbeitgeber*innen bzw. den für sie handelnden Organen Fürsorgepflichten auferlegt (§ 6 Abs 1 Ziffer 2 Gleichbehandlungsgesetz, Fürsorgepflicht nach § 1157 ABGB). Der OGH hat z.B. in seiner Entscheidung am 26.5.2004 bereits festgestellt, dass der Dienstgeber dafür zu sorgen habe, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung, sexuelle Integrität und Intimsphäre der Dienstnehmerinnen nicht gefährdet werden. Arbeitgeber*innen sind allgemein verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte zu wahren und sexuelle Belästigung stellt eine besondere Verletzung dieser dar. Bei deren Kenntnis oder Kennen-müssen sind die Arbeitgeber*innen verpflichtet, angemessene Abhilfemaßnahmen zu setzen. Zu diesen Maßnahmen können Kündigungen, Versetzungen oder Ermahnungen bzw. jede Art der Sicherstellung sein, dass Arbeitnehmer*innen über die bereits Betroffenen hinaus keinen weiteren Belästigungen ausgesetzt sind. Eine Untätigkeit kann bis zur Schadensersatzverpflichtung führen.
Ist eine Belästigung festgestellt, müssen Arbeitgeber*innen Maßnahmen gegen belästigende Personen ergreifen und zwar nach dem von der Judikatur entwickelten Verhältnismäßigkeitsprinzip; was z.B. heißt, dass bei wenig gravierenden oder erstmaligen Belästigungen möglicherweise ein klares Gespräch ausreichend ist, bei gravierenden oder mehrfachen Belästigungen aber auch Entlassung oder weitere Schritte notwendig sind.
Das Gleichbehandlungsgesetz definiert sexuelle Belästigung als „der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, dass die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist. Eine solche liege auch vor, wenn das Verhalten vom Arbeitgeber, einem Kollegen oder einem Dritten an den Tag gelegt wird oder wenn der Arbeitgeber es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.“
Sexuelle Belästigung kann von zweideutigen Anspielungen bis zu Post von Pin-ups im Arbeitsbereich, von pornografischen Bildern am Arbeitsplatz, anzüglichen Witzen, eindeutigen verbalen sexuellen Äußerungen bis zu Aufforderungen zu sexuellen Handlungen reichen.
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